Die Gefährdungsbeurteilung – ein wichtiges Instrument zur Arbeitssicherheit

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Hilfsmittel, um Ursachen für Störungen der Arbeit zu verringern. Dadurch wird sie zu einem wichtigen Instrument der Arbeitssicherheit.

In folgendem Artikel beschreiben wir den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung.

Um die Gesundheit der MitarbeiterInnen zu schützen und zu erhalten, sowie Dritte nicht zu gefährden, ist man als Arbeitgeber gemäß §5 des Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschrift 1 §3, Gefahrstoffverordnung §6, Mutterschutzgesetz §10 verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen unter Arbeitssicherheitsgesichtspunkten die Gefährdungen zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

In der Gefährdungsbeurteilung unterscheidet man zwischen Gefährdung, Gefahr und Wechselwirkung

  • Eine Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
  • Eine Gefahr bezeichnet eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.
  • Wechselwirkung im Sinne dieser ASR ist die gegenseitige Beeinflussung von Gefährdungen oder Maßnahmen, wodurch sich Ausmaß und Art der Gefährdung verändern können.

Es gibt einen großen Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein, weil im Gesetz nicht genau festgeschrieben ist, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Das bedeutet, dass es verschiedene Wege für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten gibt es verschiedene Vorgehensweisen.

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung passiert nicht nur einmal, sondern ist ein Bestandteil der kontinuierlichen Arbeitssicherheit im Unternehmen.

Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR V3) müssen Sie Unternehmen durchführen und dokumentieren

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten – Erstbeurteilung an allen bestehenden Arbeitsplätzen
  • beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
  • vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels
  • Benutzung von Gefahrstoffen
  • Bewertung von Arbeitsplätzen für Schwangere
  • Psychische Belastung am Arbeitsplatz

Die Gefährdungsbeurteilung muss überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, insbesondere

  • wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind
  • bei maßgeblichen Veränderungen im Betrieb, wie zum Beispiel
    • der Planung neuer Arbeitsplätze und Arbeitsstätten,
    • der Änderung von Arbeitsverfahren,
    • der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
    • im Zusammenhang mit dem Einsatz anderer Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe
    • Umgang mit Gefahrstoffen
    • der Änderung oder Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
    • bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • in regelmäßigen Abständen, insbesondere bei
    • Änderung von relevanten Rechtsvorschriften oder von Technischen Regeln,
    • neuen arbeitswissenschaftliche Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
  • zur Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel
  • wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • nach Störfällen und Havarien sowie
  • nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen, Fehlzeiten infolge arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge)

Konkretes Vorgehen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Nachfolgenden Schritten führt man die Gefährdungsbeurteilung durch:

Beim Punkt Vorbereitung werden die besonderen Personengruppen angesprochen. Hier sind z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger mit gemeint.
Bei der Auswahl der Maßnahmen müssen Sie als Arbeitgeber den im ArbSchG festgelegten Grundsatz der Vermeidung von Gefährdungen prüfen und wenn möglich umsetzen (z. B. belastende Wärmequelle aus dem Arbeitsbereich entfernen). Wenn die Vermeidung von Gefährdungen gemäß ArbSchG. nicht möglich ist, muss beim Festlegen von Maßnahmen das folgende TOP Prinzip berücksichtigt werden:

Das TOP Prinzip besteht ausfolgenden Maßnahmen:

  • Gefahrenquelle vermeiden / beseitigen / reduzieren
  • Eigenschaften der Quelle verändern
  • Technische Maßnahmen (räumliche Trennung der Quelle)
  • Organisatorische Maßnahmen (räumliche, zeitliche Trennung von Faktor und Mensch)
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung
  • Verhaltensbezogene Maßnahmen

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die gesamte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 3 Absatz 3 ArbStättV Bestandteil der Unterlagen nach § 6 ArbSchG. und muss vor Aufnahme der Tätigkeiten vorliegen.

  • In welcher Form die Unterlagen, ob Papierform oder in Form elektronisch gespeicherter Dateien vorliegen, ist egal. Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten.
  • Mindestens sollten sie enthalten:
  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Risikobeurteilung der einzelnen Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminierung und festlegung des Verantwortlichen
  • Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung/Aktualisierung

Spezielle Anforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten.
Für nicht stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z. B. auf der Baustelle, vorzuhalten.

Sie haben Fragen bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Daniel Teichmann

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