Seit Wochen arbeiten die meisten Menschen aus Infektionsschutzgründen im Homeoffice.
Was genau ist eigentlich die Definition Homeoffice? Tatsächlich muss man dabei die unterschiedlichen Definitionen von Homeoffice bzw. dem mobilen Arbeiten und Teleheimarbeit beachten. Normalerweise versteht man unter Homeoffice das gelegentliche Arbeiten an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers. Dabei gelten geringere Anforderungen an die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes. Die Definition des Telearbeitsplatzes ist in der Novelle der Arbeitsstättenverordnung festgelegt.
Ein Teleheimarbeitsplatz ist für einen festgelegten Zeitraum ein eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, wie zum Beispiel eine arbeitsvertraglich Regelung und eine Vereinbarung mit der benötigten Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist (§2 (7) ArbStättV).
In vielen Unternehmen liegt beim Telearbeitsplatz der Schwerpunkt auf der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), die notwendige technische Ausstattung des Arbeitnehmers oder sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen. Aber auch der Arbeitsschutz muss beachtet werden, da auch hier alle arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie für Beschäftigte vor Ort im Betrieb des Arbeitgebers gelten.
Laut der DGUV gilt für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice oder wird angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit.
Dadurch das der Zeitraum im jetzigen Homeoffice-Modus nicht abschätzbar ist, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotzdem einen Blick auf die jeweiligen Arbeitssituationen lenken.
In unserem Blogartikel geben wir Ihnen sieben Tipps, wie Sie einen sicheren Arbeitsplatz auch zu Hause gewährleisten können und haben für Sie eine Checkliste erstellt.
1. Arbeitsstättenverordnung gilt auch im Homeoffice
Laut Paragraf 3.1 der ArbStättV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dazu hat er den Schutz seiner Beschäftigten durch geeignete technische, organisatorische oder persönliche Maßnahmen zu gewährleisten.
2. Gefährdungsbeurteilung beachten
Nach den Paragrafen 5 und 6 ArbSchG muss die Gefährdungsbeurteilung auch für einen Homeoffice Arbeitsplatz durchgeführt werden. Dies bedeutet die Pflicht zur Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der arbeitgeberseitig überlassenen Arbeitsmittel (§ 3 Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV).
Der Arbeitgeber muss dabei Gefährdungen beachten, die mit der Nutzung der Arbeitsmittel selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können. Gefährdungen können sich aus dem Arbeitsplatz selbst oder den eingesetzten Geräten ergeben.
Übrigens die Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften müssen auch beim Betriebsrat vorgelegt werden (§ 87 Nr. 7 BetrVG).
3. Datenschutz auch im Homeoffice
Durch die noch dagewesene hohe Nutzung des Homeoffice, steigen auch die Datenschutzprobleme der Unternehmen. Wichtig ist, dass die Unternehmen ihre Mitarbeiter sensibilisieren. Einer sicherer Fernzugriff für Mitarbeiter muss zwingend gewährleistet sein. Aktuelle Betriebssystemversionen helfen beim Virenschutz und die Schließung von bekannten Sicherheitslücken. Auch sollte die genutzten Festplatten und Mobilgeräte verschlüsselt werden. Achtung viele Corona Fallzahlentracker sind Phishing Mails. Achten Sie bei Durchführung von Online-Meetings auf die Verwendung von Datenschutzkonformen Meetingplattformen, wie Zoom oder GoToMeeting.
4. Achten Sie auf die Arbeitszeit!
Für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist der Arbeitgeber verantwortlich. Mitarbeiter dürfen also nicht länger als acht Stunden pro Tag arbeiten. Eine gewisse Flexibilität ist aber möglich, wenn die mehr geleisteten Stunden innerhalb der nächsten sechs Monate ausgeglichen werden. Auch die Einhaltung der Dokumentationspflicht der Arbeitszeit ist wichtig. Eine Möglichkeit ist es, dass der Mitarbeiter seine Arbeitszeit im Homeoffice selbst dokumentiert und in bestimmten Abständen seinem Vorgesetzten vorlegt. Feste Zeiten für die Erreichbarkeit des Mitarbeiters erleichtern die Organisation.
5. Gesunder Arbeitsplatz
Aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit ist es umso wichtiger, dass der tägliche Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet ist. Zusätzlich sollte auf ausreichende Belüftung, gute Lichtverhältnisse und Bewegungspausen, um Verspannungen vorzubeugen, geachtet werden. Viele Menschen sind es nicht gewohnt, solange isoliert zu arbeiten, daher raten wir Unternehmen, dass sie auch über verschiedene Motivations- und Arbeitstechniken ihre Mitarbeiter informieren, wie zum Beispiel die Pomodoro-Technik.
Die Arbeitsumgebung sollte so gestaltet sein, dass der Mitarbeiter keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist (z. B. keine Zugluft, keine freiliegenden Stromkabel, über die man stolpern könnte).
6. Bildschirmarbeitsverordnung beachten
Bei der Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes ist auch die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) zu beachten ist, woraus insbesondere die Pflicht zur ergonomischen Ausstattung eines Arbeitsplatzes folgt. Da viele Mitarbeiter keine komplett eingerichteten Telearbeitsplätze haben, empfiehlt die BG und die DGUV mindestens diese Maßnahmen zu treffen:
- Gerät so aufstellen, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln oder ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
- Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
- Separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook nutzen, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.
- Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft. So ist sichergestellt, dass der Kopf beim Blick auf den Monitor leicht gesenkt ist, was Verspannungen vorbeugt.
7. Virtueller Kaffeeklatsch
Der Büroalltag ist plötzlich weg. Das Gute es gibt keinen Streit mehr darüber, wer das Kopierpapier nachfüllt oder die Spülmaschine ausräumt. Aber auch die fehlende Routine und Ausweichmöglichkeiten, sowie die veränderte Lebenssituation kann zur Belastungsprobe für die Psyche werden. Wenn es schon Videomeetings gibt, empfehlen wir, dass die Mitarbeiter nach dem Meeting ein paar Minuten sich persönlich auszutauschen. Alternativ kann man sich zum virtuellen oder telefonischen kurzen Kaffeeklatsch treffen.
Wie kann der Arbeitgeber den Arbeitsschutz im mobilen Homeoffice leisten?
Nach Paragraf 15 und 16 ArbSchG haben Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht. Daher müssen sie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen und jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber bzw. dem Sicherheitsbeauftragten melden.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine Unterweisung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz machen (§ 12 ArbSchG). Diese sollte Maßnahmen für Telearbeitsplätze und mobile Arbeitsplätze enthalten. Außerdem sollte eine Begehung und Bewertung des Homeoffice-Arbeitsplatzes angeboten werden. Im Vordergrund steht dabei immer die grundsätzliche Frage:
Ist die Arbeitsausstattung bzw. sind die Arbeitsmittel sicher und ergonomisch aufgestellt, sodass Verletzungsgefahren und Erkrankungen vermieden werden?
Hier finden Sie unsere Checkliste sicherer und gesunder Arbeitsplatz im Homeoffice. Diese können die Mitarbeiter selbst ausfüllen. Um den bürokratischen Aufwand gering zu halten, kann dies auch durch Videos oder Bilder geschehen. Wir empfehlen, dass die Unternehmen die Unterweisungen umfangreich dokumentieren und dadurch ihrer Kontrollpflicht nachkommen.