Arbeitsschutz in der Zeitarbeit

Wer ist für die Arbeitssicherheitstechnische Einweisung von ZeitarbeitnehmerInnen zuständig und welche Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es in der Arbeitnehmerüberlassung?

Allein in Deutschland gibt es im Jahresdurchschnitt 783.000 ZeitarbeitnehmerInnen (Quelle Statista.de). In diesem Artikel klären wir auf, wer für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist.

Arbeitsschutzunterweisung – wer ist zuständig?

Eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Leiharbeit bildet die Europäische Richtlinie 91/383/EWG. Sie soll sicherstellen, dass das Schutzniveau von Leiharbeitern im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mindestens dem der anderen ArbeitnehmerInnen im entleihenden Unternehmen entspricht.

Zeitarbeitsunternehmen und Kunde schließen über die Arbeitnehmerüberlassung einen schriftlichen Vertrag. Darin sind die Person(en), die wahrzunehmenden Tätigkeiten sowie die Arbeitsbereiche, das Entgelt und auch arbeitsschutzrechtliche Aspekte festzulegen.

Das Kundenunternehmen setzt die überlassene Person wie eigene Beschäftigte ein. Dadurch hat er die Weisungsbefugnis gegenüber den Entliehenen und ist verantwortlich für den Einsatz des Beschäftigten, also auch für deren Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie z.B. für persönliche Schutzausrüstungen und Unterweisungen, sofern nicht im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anderes festgelegt ist. Das Zeitarbeitsunternehmen hat weiterhin Arbeitgeberfunktion. 

Die Arbeitsschutzunterweisung findet mind. einmal pro Jahr statt. Vorgeschrieben sind eine einmalige Grundunterweisung (vor Tätigkeitsbeginn), sowie eine arbeitsplatzbezogene und eine tätigkeitsbezogene Unterweisung. Hierbei ist es wichtig, dass die Unterweisung von gefährlichen Arbeiten, Gefahrstoffen, Maschinenbedienungen und allgemein gefährlichen Arbeiten immer vor Ort unterwiesen werden.

Die überlassenen MitarbeiterInnen muss das Kundenunternehmen bzw. das Unternehmen, wo der Zeitarbeiter eingesetzt wird, tätigkeitsbezogen unterweisen. Das Zeitarbeitsunternehmen muss arbeitsplatzbezogen unterweisen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz und §13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz).

Arbeitsschutzunterweisung und Themenvorschläge

Beispielthemen der Grundunterweisung durch das Zeitarbeitsunternehmen:

  • Grundlagen zum Arbeitsschutz, z.B. Verhalten in Notsituationen, Flucht- und Rettungswege,
  • Verhalten beim Auftreten von Mängeln,
  • Nutzung von Arbeitsmitteln, Persönlicher Schutzausrüstung,
  • Verhalten bei Unfällen,
  • Zuständiger Unfallversicherungsträger

Für die tätigkeitsbezogene Arbeitsschutzunterweisung durch den Verleiher kommen als Themen in Betracht:

  • Typische Gefährdungen und Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf das Tätigkeitsfeld,
  • Information zur vorgesehenen Tätigkeit und zum Arbeitsumfeld
  • Trageplichten zur ausgehändigten PSA
  • Umgang mit Maschinen und Arbeitsmitteln

Die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch den Einsatzbetrieb (Entleiher) beinhaltet beispielsweise

  • Typische Gefährdungen und Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf den Arbeitsplatz,
  • Unternehmensgrundsätze/-regeln
  • Ansprechpartner im Betrieb,
  • Umgang mit Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen,
  • Arbeitsbereich, Pausen- und Sozialräume,
  • Hinweise zum Brandschutz, zur Ersten Hilfe und Sammelpunkt
  • Rauch- und Alkoholverbote
  • Gefährdungen an Maschinen- und Anlagen und deren Bedienung

Pflichtenübertragung

Auch die Pflichtenübertragung ist klar geregelt und gilt für die eingesetzten ZeitarbeitsmitarbeiterInnen. Wichtig hierbei ist, wie immer die schriftliche Pflichtenübertragung, dadurch dokumentiert das Unternehmen, dass es seinen Arbeitsschutzpflichten einhält. Tipps zur Pflichtenübertragung unter https://si-teichmann.de/pflichtenuebertragung-wichtig-fuer-arbeitnehmer-und-arbeitgeber

Gefährdungsbeurteilung – wichtiges Präventionshilfsmittel für die Arbeitssicherheit

Die genauen Unterweisungsthemen und -inhalte ergeben sich aus der Unternehmenseigenen Gefährdungsbeurteilung. Durch die gezielte Einsetzung dieses Hilfsmittels werden Ursachen für Störungen der Arbeit verringert und die Arbeitsunfallquote gesenkt.

Achtung: Die häufigsten Fehler sind: https://si-teichmann.de/die-haeufigsten-fehler-bei-der-erstellung-einer-gefaehrdungsbeurteilung/

Zusätzlich werden die gesetzlichen Bestimmungen nach Arbeitsschutzgesetz erfüllt. Häufig wird die Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilung unterschätzt. Für jeden Unternehmer ist die Erstellung ein notwendiges Managementtool zur Unternehmenssteuerung, damit Kosten, wie z.B. den höheren Personalkosten nach Arbeitsunfällen verringert werden.

Nicht zu vergessen ist auch die regelmäßige Arbeitsplatzbegehung der entliehenen Zeitarbeitnehmer durch die Fachkräfte der Zeitarbeitsfirma. Diese müssen in einem Arbeitsplatzbesichtigungsprotokoll die ermittelte Gefährdung beschreiben und entsprechende Schutzmaßnahmen mit dem Einsatzbetrieb festlegen. Diese Beurteilung muss vor dem Einsatz des Leiharbeitnehmer gemacht werden und mind. alle 6 Monte bzw. bei veränderten Einsatzort oder Tätigkeit muss eine Wiederholung der Beurteilung stattfinden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge – wer ist zuständig?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen zugelassenen Arzt für Arbeitsmedizin ist notwendig um arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten vorbeugen. Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- oder Angebotsvorsorge) und/oder Eignungsuntersuchung notwendig sind, legen das Zeitarbeitsunternehmen und der Kunde in der Arbeitsschutzvereinbarung fest, welche Eignungsuntersuchung durchgeführt werden soll und ob sie durch den Betriebsarzt des Einsatzbetriebes oder des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt werden.

Kurzer Überblick über die gesetzlichen Vorschriften

Verantwortung und Aufgabenübertragung

  • Arbeitsschutzgesetz
  • §§11(6), 14(3) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • §99 Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Sicherheitsbeauftragte
  • §20 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen

  • §10 Arbeitsschutzgesetz
  • §§21, 22, 23 – 28 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Arbeitsmedizinische Vorsorge • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Arbeitsmedizinische Empfehlung „Zeitarbeit“, BMAS, 2014 Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auswählen und Bereitstellung abstimmen
  • §§29 – 31 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
Ausführliche Informationen unter https://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/1_Branchen/15_Zeitarbeit/2_Leitfaden/leitfaden.htmlhttps://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3097

Fragen? Gerne unterstützen wir Sie Arbeitssicherheitstechnischen Betreuung in Ihrem Unternehmen. Kontaktieren Sie uns unter info@si-teichmann.de

Daniel Teichmann

Daniel Teichmann

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