Die häufigsten Fehler bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument zur Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen. Durch die gezielte Einsetzung dieses Hilfsmittels werden Ursachen für Störungen der Arbeit verringert. In folgendem Artikel beschreiben wir die häufigsten Fehler bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet (§5 des Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschrift 1 §3, Gefahrstoffverordnung §6,
Mutterschutzgesetz §10), die Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen unter
Arbeitssicherheitsgesichtspunkten die Gefährdungen zu beurteilen, zu dokumentieren und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Kurzgesagt ist die Gefährdungsbeurteilung also ein Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind.
Das Hauptziel ist, die frühzeitige Erkennung der Gefährdungen bei der Arbeit und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken.

Durch eine Gefährdungsbeurteilung lässt sich feststellen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Wie der Arbeitgeber die Beurteilung vorzunehmen hat, regelt das Gesetz nicht.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung passiert nicht nur einmal, sondern ist ein Bestandteil der kontinuierlichen Arbeitssicherheit im Unternehmen.

Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR V3) müssen Sie Unternehmen durchführen und dokumentieren

Die neun häufigsten Fehler, die es bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen gibt, sind:

1. Benutzung von Checklisten zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung als fertige Gefährdungsbeurteilung 

Häufig werden die fertigen Checklisten der Berufsgenossenschaften oder anderer Institutionen verwendet, ohne an das jeweilige Unternehmen angepasst zu werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass diese Checklisten nur eine Hilfestellung sind, um die Gefährdungsbeurteilung vollständig durchzuführen.

2. fehlende Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung wird in den meisten Fällen gar nicht oder wenn nur sehr oberflächlich durchgeführt. Durch die Risikobeurteilung wird die Auftrittswahrscheinlichkeit und das Schadensausmaß dargestellt. Ohne diese Beurteilung ist eine Maßnahmenfestlegung nicht möglich bzw. wahrscheinlich nur sehr oberflächlich. Für eine klare Bewertung müssen Sie die Risikomatrix nach Nohl verwenden.

3. keine Aufteilung der Gefährdungsbeurteilung in einzelne Gefährdungsfaktoren

Gefährdungsfaktoren: sind die einzelnen Gefährdungen, die am Arbeitsplatz auftreten können. Diese
werden in folgende acht Kategorien eingeteilt:

  • Mechanische Gefährdung
  • Elektrische Gefährdung
  • Biologische Gefährdung
  • Brand- & Explosionsgefahr
  • Thermische Gefährdung
  • Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • Organisation
  • Sonstige Gefährdungen

4. keine Maßnahmenfestlegung nach TOP

Bei der Auswahl der Maßnahmen müssen Sie als Arbeitgeber den im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Grundsatz
der Vermeidung von Gefährdungen prüfen und wenn möglich umsetzen (z. B. belastende Wärmequelle aus dem Arbeitsbereich entfernen).  Wenn die Vermeidung von Gefährdungen gemäß ArbSchG. nicht möglich ist, muss beim Festlegen von Maßnahmen das folgende TOP Prinzip berücksichtigt werden:

Das TOP Prinzip besteht ausfolgenden Maßnahmen

  • Gefahrenquelle vermeiden / beseitigen / reduzieren 
  • Eigenschaften der Quelle verändern
  • Technische Maßnahmen (räumliche Trennung der Quelle)
  • Organisatorische Maßnahmen (räumliche, zeitliche Trennung von Faktor und Mensch)
  • Verwendung persönlicher Schutzausrüstung 
  • Verhaltensbezogene Maßnahmen

5. keine Zielsetzung und Verantwortung der Maßnahmen festgelegt

In den häufigsten Fällen einer Unfallanalyse stellen wir fest, dass die schriftliche Pflichtenübertragung und Verantwortung der Führungskräfte der Arbeitsschutzverantwortung nicht klar geregelt wurden. Sie als Unternehmer stehen aufgrund dessen in der hundertprozentigen Verantwortung nach Arbeitsschutzgesetz. Nach § 13 DGUV V1 wird bei der Pflichtenübertragung die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen. Dadurch erfüllen die Unternehmer den Hauptteil der Organisationspflicht.

6. fehlende Wirksamkeitskontrolle und fortschreiben

Die erstellte Gefährdungsbeurteilung muss im laufenden Betrieb regelmäßig auf Wirksamkeit überprüft werden und ggf. überarbeitet und angepasst werden.

Die verantwortliche Führungskraft bzw. der Unternehmer muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal im Jahr oder nach einem Arbeitsunfall in Revision (Überprüfung) genommen wird, um die Gefährdungsbeurteilung an den aktuellen Stand im Unternehmen an zu passen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen ggf. angepasst werden.

7. Arbeitsschritte des Arbeitsplatzes nicht in Teilschritten bewertet und die gefahrbringenden Bedingungen nicht berücksichtigt

Die Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung wird in den meisten Fälle nur als allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
durchgeführt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Arbeitsabläufe an den verschiedenen Arbeitsplätzen genau angeschaut und klar bewertet werden müssen, damit jede Gefährdung festgestellt und dokumentiert wird. Aufbauend darauf werden Maßnahmen zur Risikominimierung festgelegt.

8. Keine Berücksichtigung der Arbeitsplätze von besonderen Personengruppen

Zu den besonderen Personengruppen gehören z. B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger. Diese müssen gesetzlich gesondert geschützt werden.  Bitte beachten Sie, dass bei Schwangeren und Stillenden Frauen zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschaftsgesetz erfolgen muss, sowie für alle ArbeitnehmerInnen eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss.

9. Fehlende Dokumentation

Die gesamte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 3 Absatz 3 ArbStättV Bestandteil der Unterlagen nach § 6 ArbSchG. und muss vor Aufnahme der Tätigkeiten vorliegen. 

In welcher Form die Unterlagen, ob Papierform oder in Form elektronisch gespeicherter Dateien vorliegen, ist egal.
Aus der Dokumentation muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der
erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfung
der durchgeführten Maßnahmen enthalten.

Mindestens sollten sie enthalten:

  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Risikobeurteilung der einzelnen Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminierung und Festlegung des
    Verantwortlichen
  • Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung/Aktualisierung

Spezielle Anforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten.

Für nicht stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden
Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen
berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z. B. auf der
Baustelle, vorzuhalten.

Konkretes Vorgehen bei der Durchführung

Die Gefährdungsbeurteilung wird in folgende Schritte
eingeteilt:

Durch die gezielte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden Ursachen für Störungen der Arbeit verringert und die Zahl der Arbeitsunfälle
sinkt. Zusätzlich werden die gesetzlichen Bestimmungen nach Arbeitsschutzgesetz erfüllt. Häufig wird die Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilung unterschätzt.
Für jeden Unternehmer ist die Erstellung ein notwendiges Managementtool zur Unternehmenssteuerung, damit Kosten, wie z.B. den höheren Personalkosten nach Arbeitsunfällen verringert werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung und Dokumentationserstellung. Kontaktieren Sie uns unter info@si-teichmann.de

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Daniel Teichmann

Geschäftsführer

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