Pflichtenübertragung – wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Pflichtenübertragung wird hierbei oft vergessen. Dennoch ist sie sehr wichtig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Gründe hierfür erklären wir in unserem neuen Blogbeitrag.

Im deutschen Arbeitsschutz sind Arbeitgeber bzw. Unternehmer verantwortlich für die Schutz- und Fürsorgepflichten. Natürlich kann und muss der Arbeitgeber nicht jede Maßnahme des betrieblichen Arbeitsschutzes selbst planen oder gar durchführen, er muss aber durch organisatorische Vorgaben dafür sorgen, dass alle wichtigen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen im Betrieb eingehalten werden. In der der Praxis kann jedoch kein Arbeitgeber überall sein und daher alle anfallenden Aufsichts-, Organisations- und Informationsaufgaben wahrnehmen. Die Lösung für diese Probleme ist die Pflichtenübertragung. Diese ist in § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz geregelt, da in diesem Paragrafen ausdrücklich auf weitere verantwortliche Personen im Arbeitsschutz „sonstige beauftragte Personen“ verwiesen wird.

In unserer täglichen Praxis stellen wir fest, dass die meisten Unternehmen die Pflichtenübertragung nicht schriftlich machen. Die Folge dabei ist, dass die Grenze der Zuständigkeiten verwischt und damit die Haftbarkeit im Einzelnen sehr schwierig wird. Gerade im Falle eines Arbeitsunfalles wird es dann noch schwieriger.

Arbeitsschutzpflichten

Durch die schriftliche Pflichtenübertragung dokumentiert das Unternehmen, dass es seinen Arbeitsschutzpflichten einhält.

Unter Arbeitsschutzpflichten werden folgende Pflichten gemeint:

  • Schutzpflichten sind in § 618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen) geregelt.
  • Organisationspflichten: Nach §§ 11 und 12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen präventiven Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu ergreifen.
  • Fürsorgepflicht: unterteilt sich in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fürsorgepflichten.

Diese finden Sie in folgenden Gesetzestexten:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
    • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG),
    • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und
    • dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften

Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, in Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes mit dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Personalvertretung, den Sicherheitsbeauftragten, den Beschäftigten sowie mit eventuellen externen Experten zusammenzuarbeiten. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verlangt von Unternehmern mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten außerdem die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses (ASA).

Damit Unternehmen die entsprechenden Schutzmaßnahmen treffen können, benötigen sie eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung.  Hierbei müssen alle Gesundheitsgefährdungen an allen Arbeitsplätzen und bei allen Tätigkeiten in Unternehmen erfasst und beurteilt werden. Weitere Informationen finden Sie unserem Blogartikel https://si-teichmann.de/gefaehrdungsbeurteilung/

Jedes Unternehmen haftet dafür, dass die Arbeitsschutzpflichten eingehalten werden. Werden diese nicht eingehalten, vergessen bzw. unterlassen, entsteht direkt ein höheres Haftungsrisiko, weil der Unternehmer eine Garantenstellung hat. Diese ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

Die Pflichtenübertragung sorgt dafür, dass Vorgesetzte aller Abteilungen den Arbeitsschutz als ihr Anliegen betrachten. Die Folgen daraus sind die Verbesserung des Arbeitsschutzes.  Allerdings muss der Arbeitgeber sich regelmäßig davon überzeugen, dass die übertragenen Aufgaben tatsächlich erledigt wurden.

Inhalt der Pflichtenübertragung

Der Arbeitgeber kann zwar Pflichten aus dem Arbeitsschutz an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Allerdings muss er dabei folgende Gesetzesgrundlagen berücksichtigen:

  • § 13 ArbSchG, Verantwortliche Personen: „(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
  • DGUV Vorschrift 1, § 13 Pflichtenübertragung: „Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“
  • § 7 ArbSchG, Übertragung von Aufgaben: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“

Häufig erleben wir in unserem Alltag, dass die Verantwortlichen im Unternehmen glauben, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten für alle Arbeitsschutzpflichten verantwortlich sind.  Beide Personengruppen arbeiten jedoch beratend und können keine Verantwortung für den Arbeitgeber übernehmen.  Grundsätzlich kann man sich als Arbeitgeber von der Fürsorgepflicht nicht befreien, auch nicht durch einen Arbeitsvertrag (§ 619 BGB).

In der Pflichtenübertrag müssen die Aufgaben der beauftragten Person nachvollziehbar sein, sich mit den aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten vereinbaren lassen und zusätzlich diese sinnvoll ergänzen. Der Umfang der Aufgabenübertragung richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen, muss aber den Kriterien „Zuverlässigkeit“ und „Fachkunde“ genügen.

Die erforderlichen Entscheidungskompetenzen und Handlungskompetenzen müssen (klar geregelt sein und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, damit die beauftragte Person selbstständig handeln kann.

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Daniel Teichmann

Geschäftsführer

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